Satzung

Satzung der Gesellschaft für Interlinguistik e.V.


Vorbemerkung:

In dieser Satzung werden Personenbezeichnungen geschlechtsneutral verwendet.  

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen 

„Gesellschaft für Interlinguistik e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

a) Der Verein verfolgt das Ziel, interlinguistische Erkenntnisse und Probleme zu popularisieren und Forschung und Lehre auf diesem Gebiet anzuregen und zu  unterstützen.

b) Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit von Interlinguisten.

c) Der Verein führt seine fachliche Arbeit vor allem in folgenden Hauptrichtungen durch:

– internationale sprachliche Kommunikation,

– Plansprachenwissenschaft,

– Esperantologie,

– Esperanto-Unterricht an Universitäten und Hochschulen.

d) Der Verein organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, initiiert Vorträge und regt Veröffentlichungen an.

e) Der Verein arbeitet mit interessierten wissenschaftlichen Gremien und Organisationen zusammen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft  

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sowie beschränkt geschäftsfähige Person mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden, die die Ziele des Vereins anerkennt. Personen, die sich um die Interlinguistik besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(5) Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres kündigen, und zwar muss diese bis zum 30. September eines jeden Jahres dem Vorstand zugegangen sein. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.

(6) Ãœber die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mindestens sechs Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu, zu der das betreffende Mitglied durch eingeschriebenen Brief einzuladen ist. In der Mitgliederversammlung wird eine endgültige Entscheidung getroffen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der endgültig Ausgeschlossene verliert alle Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.

(8) Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen sein.

§5 Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Im Beitrittsmonat ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(3) Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Erhöhung des Beitrages sind für sämtliche Mitglieder bindend.

(4) Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen und ihn ganz oder teilweise erlassen.

(5) Der Verein ist nach Maßgabe des Gemeinnützigkeitsrechtes berechtigt, Spenden und Förderbeiträge entgegenzunehmen.

§6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt im Auftrag der Mitglieder die Geschäfte.

(2) In den Vorstand des Vereins dürfen nur geschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt als Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie regeln untereinander die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluss der Tagung, in der die Neuwahl stattfindet.

(6) Der bisherige Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Wochen die Geschäfte dem neugewählten Vorstand zu übergeben.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich fordern.

(3) Weiterhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, z.B. bei Situationen, die den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins wesentlich beeinträchtigen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden erklärt sie für beschlussunfähig.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Wenn es mehr als 6 Mitglieder wünschen, hat die Beschlussfassung geheim zu erfolgen, und zwar durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit muss die Beschlussfassung wiederholt werden, ebenfalls durch Stimmzettel. Enthaltungen wirken sich nicht auf das Ergebnis aus.

(6) Bei einer Vorstandswahl wird zuerst der Vorsitzende gewählt, bei den übrigen Vorstands­mitgliedern ist Blockwahl zulässig.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Bestätigung der Tagesordnung

2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr

3. Entlastung des Vorstandes und Wahl des neuen Vorstandes

4. Wahl von zwei Kassenprüfern zeitgleich mit dem Vorstand

5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

7. Klärung von Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§10 Geschäftsordnung

(1) Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.

(2) Die Leitung aller Zusammenkünfte obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie kann im Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

(3) Alle Organe führen über ihre Sitzung eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird und mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Ãœber die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(So beschlossen auf der 26. Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Interlinguistik e.V., am 11.11.2016 in Berlin.)